Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen

 

Teilnahmebedingungen und Hinweise für den Kinder- und Rosenmontagzug in Delbrück
 

1. Mitmachen können alle Einzelpersonen, Gruppen und Wagenbauer, die sich zum Ziel gesetzt haben, mit einem vernünftigen und sauberen Beitrag im Rosenmontagzug die Zuschauer und Menschen zu erfreuen und gleichzeitig die nachstehenden Bedingungen akzeptieren und befolgen.

2. Die Anmeldungen der Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen müssen bis spätestens
Montag vor Rosenmontag bei den Verantwortlichen des Elferrates erfolgen. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Kein Anmelder hat das alleinige Recht, ein bestimmtes Thema zu besetzen. Sollten doppelte Themen angemeldet werden, so werden die Verantwortlichen der Wagenbauer und Fußgruppen sowie Einzelpersonen sofort darauf aufmerksam gemacht, um evtl. noch andere Ideen und Themen verwirklichen zu können.

4. Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen, deren Beiträge gegen öffentliches und geltendes Recht sowie gegen Sitte und Anstand verstoßen, werden grundsätzlich nicht zugelassen. Sollten trotzdem derartige Wagen, Fußgruppen oder Einzelpersonen versuchen am Zug teilzunehmen, werden diese sofort durch Ordnungskräfte des Platzes verwiesen und von der Zugteilnahme ausgeschlossen. Dieses gilt auch für diejenigen, die sich in den bereits laufenden Zug eingeschleust haben.

5. Die Wagenabnahme erfolgt in der Regel bei auswärtigen Teilnehmern
Donnerstagnachmittag (Weiberfastnacht) vor Rosenmontag. Die Wagen aus der näheren Umgebung werden am Donnerstagnachmittag (Weiberfastnacht) oder Freitagnachmittag vor Rosenmontag besichtigt. Bei der Abnahme der Wagen müssen mindestens zwei verantwortliche Personen anwesend sein, um evtl. Beanstandungen abzustellen und weitere Dinge zu besprechen. Beanstandungen werden in einer Checkliste erfasst, deren Behebung ist dem Karnevalverein "Eintracht" Delbrück vor der Zugaufstellung am Rosenmontag anzuzeigen. Die Wagenabnahme beschränkt sich auf die Auf- und Anbauten des Wagens. Das Merkblatt „Örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ des Straßenverkehrsamts ist zu beachten. Im übrigen muss die Teilnehmer-Nummer gut sichtbar an beiden Seiten des Wagens (vorne) angebracht sein. Jegliche Werbung und Reklame (gleich welcher Art) an den Wagen und bei Fußgruppen ist grundsätzlich nicht gestattet.

6. Personen dürfen nur dann auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. Ebenso ist für einen sicheren Unterfahrschutz (Hartbeschottung) bis 20 cm über Boden zu sorgen.

a) Jeder Festwagen hat 4 Sicherheitspersonen (Ordner), die mit einer Ordnerbinde oder Warnweste ausgerüstet sind, zu stellen. Aufgabe der Ordner ist es, insbesondere Kinder davon abzuhalten beim aufsammeln von Wurfmaterial unter Zugmaschinen oder Wagen zu geraten. Die Ordner haben Zugmaschine und Wagen während des gesamten Rosenmontagszuges zu begleiten und zu sichern . In Engstellen und Kurven haben die Ordner dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Festwagen und Zuschauer gewährleistet ist. 

7. Der Karnevalverein "Eintracht" Delbrück hat für die Teilnehmer des Kinder- und Rosenmontagumzuges eine Gruppen-Unfallversicherung und eine Vereins-Haftpflicht abgeschlossen. Versichert sind:
a) Durch die Gruppenunfallversicherung alle aktiven Teilnehmer während des Kinder- und Rosenmontagumzuges für den Invaliditäts- und Todesfall.
b) Durch die Vereins-Haftpflicht alle Personen- und Sachschäden, die durch eine Person oder Sache verursacht werden. Eingeschlossen hierbei sind: Schäden durch nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (bis 6 km/h).
c) Auch die direkte An- und Abreise sind durch die Haftpflicht- und Unfallversicherung abgesichert. Hierbei gilt nur der direkte Weg zum Sammelplatz und zurück.

Nicht versichert sind:
a) Wenn bei der An- oder Abreise Personen auf dem Anhänger befördert werden (siehe auch Schreiben des Straßenverkehrsamtes).
b) Zulassungspflichtige Fahrzeuge. Schäden in Verbindung mit zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind grundsätzlich nicht mitversichert. Der Karnevalverein fordert die Teilnehmer deshalb auf, diese Fahrzeuge ordnungsgemäß zu versichern.

c)Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die an Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. im Rosenmontagszug, eingesetzt werden, müssen der Versicherung gemeldet werden, bei der sie versichert sind. Die Meldepflicht betrifft alle Zugmaschinen und Anhänger. Dabei müssen Zeitpunkt, Ort, die Versicherungsscheinnummer und das Kennzeichen angegeben werden. Die Meldung kann auch mündlich beim örtlichen Versicherungsvertreter erfolgen. Eine schriftliche Genehmigung bestätigt dann, dass die Fahrzeuge für den Karnevalsumzug versichert sind.

8. Bei der Zugaufstellung und während des Zuges ist den Anweisungen von Zugleitung, Zugordnern und Ordnungskräften unbedingt Folge zu leisten.
a) Die Fahrzeugführer haben offenen Kontakt zu den Ordnern der Gruppe und zum Sicherheitspersonal zu halten, besonders während des Umzuges.
b) Bei Ankunft auf dem Antreteplatz sind die Musikanlagen und die Motoren der Zugmaschinen sofort auszustellen.
c) Die Lautstärke der Musikanlagen auf den Wagen während des Umzuges ist so einzustellen, dass der "Vorder- und Hintermann" (Wagen, Fußgruppe, Musikkapelle) sowie die Zuschauer nicht gravierend belästigt werden.

9. Jegliches Werfen von z.B. Papier, Papierschnitzel, Pilsmanschetten, Stroh, Häcksel, Heu und sonstigem Unrat ist grundsätzlich verboten.

10. Das Ausschänken von Alkohol an die Zuschauer ist grundsätzlich zu unterlassen. Auch der Alkoholkonsum in den eigenen Reihen muss stark reduziert werden, da sich dieses nicht nur auf die Zuschauer (hier vor allen Dingen auf die Kinder), sondern auch auf die Bewertungs-Kommission negativ auswirkt. Außerdem muss auch bei der Bewertung mit Punktabzug gerechnet werden. In krassen Fällen werden überhaupt keine Bewertungen vorgenommen und folglich auch keine Prämien ausgezahlt.

11. Nach dem Kinder- und Rosenmontagzug ist der Sammelplatz (Wiemenkamp) unverzüglich zu räumen. Ferner ist das Parken nach dem Kinder- und Rosenmontagzug im Bereich vor der Stadthalle bis zur Südstraße nicht erlaubt.

12. Für die Bewertung und Prämierung der Wagen, Fußgruppen und Einzelpersonen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: 1. Idee 0 - 10 Punkte
2. Wirkung 0 - 10 Punkte
3. Sauberkeit 0 - 10 Punkte
4. Verunreinigung der Straßen und Plätze Punktabzug
5. Unerträglich laute Musik…………………………………………Punktabzug
6. Unmäßiger Alkoholkonsum ……………………………………..Punktabzug

Die Platzierung der einzelnen Wagen, Gruppen und Einzelpersonen werden am Rosenmontagabend im Foyer der Stadthalle Delbrück rechtzeitig veröffentlicht. Der Rechtsweg bezüglich der Prämierung und Platzierung ist ausgeschlossen.

13. Der Karnevalverein "Eintracht" Delbrück entscheidet allein darüber, ob ein Rosenmontagumzug stattfindet oder nicht.

14. Muss der Rosenmontagumzug aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Eisregen, Krieg usw.) kurzfristig abgesagt werden, so hat keine Wagenbauergruppe, Fußgruppe oder Einzelperson einen Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Prämie. Das gleiche gilt für Musikkapellen, Spielmanns- und Fanfarenzüge.

15. Bei Beanstandungen und Einwände, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, behält sich der Karnevalverein "Eintracht" Delbrück weitere dementsprechende Schritte vor. Weitere Auflagen für den Einsatz von Zugmaschinen, auch mit Anhängern, siehe Anlage vom Straßenverkehrsamt "Örtliche Brauchtumsveranstaltungen".

Delbrück, im Oktober 1995
Ergänzung: Delbrück, im November 2011 2 / 5 / 6 / 6 a/ 7c / 8 / 8 a

 




Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 18. Juli 2000; Az.: S 33/36.24.02-50
[Bekannt gegeben VkBl. 2000 S. 406]

Änderungen seit Bekanntmachung:

  • Nr. 4.2 geändert durch Verlautbarung vom 13. November 2000; VkBl. S. 680

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb

von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Vorbemerkungen

Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts - insbesondere die Vorschriften der StVZO und StVO sowie die diese ergänzenden Regelungen.

Durch die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" vom 28. Februar 1989 (2. StVR-AusnahmeVO) sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO und der Fahrerlaubnis-Verordnung zugelassen.

Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieser Ausnahmeregelung eingesetzten Fahrzeuge durch den amtlich anerkannten Sachverständigen sicherzustellen und den Betreibern und Benutzern dieser Fahrzeuge Hinweise für den sicheren Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich nachstehend den Wortlaut bekannt.

Geltungsbereich

Das Markblatt gilt entsprechend der 2. StVR-AusnahmeVO

  • für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
  • für Zugmaschinen, wenn sie
    1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
    2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
    3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
    4. für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
    5. auf den Zu- und Abfahrten zu diesen Anlässen verwendet werden.

Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen - auch z.B. bei Stadtrundfahrten etc. - mit besonderen Fahrzeugkombinationen wurde ein eigenes "Merkblatt zur Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen" (VkBl. 1998, S. 1235) veröffentlicht.

Inhalt

1.         Zulassungsvoraussetzungen
1.1      Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)

2.         Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1      Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
2.2      Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
2.3      Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)
2.4      Räder und Reifen (§ 36 StVZO)
2.5      Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
2.6      Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff. StVZO)

3.         Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1      Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
3.2      Versicherungen
3.3      Zugzusammenstellung

4.         Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1      Mindestalter
4.2      Führerschein (§ 5 StVZO, § 6 FeV)

Wortlaut des Merkblattes

1. Zulassungsvoraussetzungen

1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)

Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug, das auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt wird, eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Ein entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der Allgemeinen Betriebserlaubnis, Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.

Für Fahrzeuge, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden und die mit An- oder Aufbauten versehen sind, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.

Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge bestehen, wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen im Gutachten bescheinigt.

 

2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge

2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)

Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

Abweichungen sind beschränkt auf örtliche Einsätze möglich, sofern ein amtlich anerkannter Sachverständiger die Ausnahme befürwortet und die zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt.

2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)

Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie Beschädigungen sind nicht zulässig.

In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend § 19 Absatz 2 und 3 StVZO).

2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)

Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 und § 34 StVZO zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen bestehen.

Die Unbedenklichkeit ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen im Gutachten nach Abschnitt 5 zu bescheinigen.

2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)

Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss gegeben sein.

2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)

Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein.

Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1000 mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (z.B. Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend.

Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.

Auf die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift) wird hingewiesen (siehe Abschnitt 3.1).

Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.

Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.

2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff. StVZO)

Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen an Fahrzeugen, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt werden, vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.

Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z.B. Rosenmontagszüge).

 

3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung

3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:

  • 6 km/h bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis, Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau und Fahrzeugen, auf denen Personen stehend befördert werden;
  • 25 km/h bei Fahrzeugen, auf denen Personen sitzend befördert werden, Fahrzeugen, die aufgrund technischer Anforderungen (siehe Abschnitt 2) für eine höhere Geschwindigkeit nicht zugelassen sind sowie Fahrzeugkombinationen bestehend aus Zugmaschine und Anhänger(n).

Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z.B. Rosenmontagszüge).

 

 

3.2 Versicherungen

Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der 2. StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.

3.3 Zugzusammenstellung

Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind.

Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:

  • das zul. Gesamtgewicht, die zul. Hinterachslast, die zul. Anhängelast und die zul. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges müssen ausreichend sein, um den Anhänger mitführen zu können (siehe Angaben im Fz-Schein und in der Betriebsanleitung bzw. im Gutachten nach Abschnitt 5);
  • die Anhängekupplung des Zugfahrzeuges muss für die aufzunehmende Anhängelast und Stützlast sowie für die Aufnahme einer entsprechenden Zugöse des Anhängers geeignet sein;
  • die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen. Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand der Fahrzeugkombination in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges folgende Werte nicht übersteigt:

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges

Bremsweg höchstens

20 km/h

6,5 m

25 km/h

9,1 m

30 km/h

12,3 m

40 km/h

19,8m

  • die Anforderungen an die Bremsanlagen von Zugfahrzeug und Anhänger entsprechend Abschnitt 2.1 sind zu erfüllen.

4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer

4.1 Mindestalter

Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.

4.2 Führerschein (§ 5 StVZO, § 6 FeV)

Zum Führen von Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Anhänger(n), die auf Einsätzen im Rahmen der 2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt - abweichend von § 6 Absatz 1 FeV - die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung).